1. Zweck, Umfang und Nutzen
Verwendungszweck der Schulstatistik: Die Beschaffung von Daten aus dem Schulbereich dient in erster Linie der Bereitstellung bildungspolitischer Planungs- und Entscheidungsgrundlagen für Bund und Kanton. Die Analyse und statistische Nutzung von Schuldaten und Kennzahlen ist für Belange der Organisation, Strukturierung, Planung, und Entwicklung der Bildungswesens erforderlich.
Darüber hinaus sind weitere Instanzen auf entsprechend aufbereitete Schuldaten angewiesen, wie Verwaltungs- und Planungsstellen, Schulleitungen, Schulbehörden, Studien- und Berufsberatungen, Lehrerorganisationen, Berufsverbände, Forschungs- und Dokumentationsstellen. Im weiten Sinne sind auch der Wissenschaft, Privatwirtschaft, den Sozialpartnern sowie der Öffentlichkeit (Eltern, Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern sowie politischen Parteien) statistische Ergebnisse aus dem gesamten Bildungswesen zur Verfügung zu stellen und über geeignete Medien zu verbreiten.
Die Bildungsstatistik Kanton Zürich erhebt im Auftrag des Kantons Thurgau die erforderlichen Angaben, welche öffentlich-rechtliche Organe (Bund, Kanton und Gemeinden) zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie bezieht die Daten von den verantwortlichen Organen der Schulen und Einrichtungen auf den verschiedenen Bildungsstufen resp. von den Ämtern des Departements für Erziehung und Kultur.
2. Gesetzliche Grundlagen
- Bundesstatistikgesetz (SR431.01), Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1)
- Fachhochschulgesetz (SR 414.71), Fachhochschulverordnung (SR 414.711), Art. 13 Abs. 1
- Konkordat über die Schulkoordination (RB 411.75), Art. 4
- Interkantonale Universitätsvereinbarung (RB 414.1), Art. 9
- Gesetz über den Datenschutz (RB 170.7), § 11
- Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule (RB 411.111), § 4a
Hauptsächliche Grundlage für alle Erhebungen der Thurgauer Bildungsstatistik bildet die Gesetzgebung des Bundes, die den Kantonen u.a. jährliche Vollerhebungen aller Personen in Ausbildung sowie über das Bildungspersonal vorschreibt (Bundesstatistikgesetz und Statistikerhebungsverordnung).
Zusätzliche Grundlagen für den Vollzug der Bildungsstatistik auf kantonaler Ebene bilden weitere Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule:
- Beschluss des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 13. Juni 2006 (RRB Nr. 444) "Leistungsvereinbarung zur Führung der Bildungsstatistik". (Mandat an die Bildungsstatistik des Kantons Zürich.)
- Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 28. Juni 2006 (RRB 933/06) "Führung der Bildungsstatistik für den Kanton Thurgau, Abschluss einer Leistungsvereinbarung, Ermächtigung."
Die Datensammlungen sind im zentralen Register des kantonalen Beauftragten für den Datenschutz aufgeführt (§ 14 Gesetz über den Datenschutz sowie § 10 der Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz). Die Angaben werden als Personendaten erhoben, jedoch statistisch ausschliesslich anonymisiert verwendet, und die Ergebnisse werden nur so bekannt gegeben, dass keine Rückschlüsse auf Betroffene möglich sind (§ 11 Gesetz über den Datenschutz).